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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 29/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
1. Der übereinstimmende Wille der Beteiligten, einen Arbeitnehmer wegen der Übernahme eines Betriebsteils beim Veräußerer weiter zu beschäftigen, steht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber entgegen.

2. Eine solche Zuordnung kann im Vorfeld eines Betriebsübergangs vertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den bevorstehenden Übergang aufklärt.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 29/08

Verkündet am 04.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2007 - 5 Ca 1526 d/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zum 01.09.2007 in ein zwischen dem Kläger und der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG bestehendes Arbeitsverhältnis eingetreten und verpflichtet ist, den Kläger ab 01.09.2007 als Hausmeister in dem Servicebetrieb Be. in H. weiter zu beschäftigen.

Der am ... 1968 geborene Kläger war seit dem 01.05.1990 als Hausmeister im Servicebetrieb der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG in der Be. in H. tätig. Mit Vertrag vom 31.07.2007 veräußerte die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG diesen Servicebetrieb zum 01.09.2007 an die Beklagte.

Mit Datum vom 20.07.2007 verfasste das Autohaus N. GmbH & Co. KG eine Mitteilung (Blatt 27 d. A.) mit folgendem Wortlaut:

"An alle Mitarbeiter,

die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG hat uns darüber unterrichtet, dass die Firma M. & O. GmbH das Autohaus in H. ab den 01.09.2007 betreiben wird.

Grundlage hierfür sind die am 31.07.2007 geschlossenen Verträge.

Die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG wird das Autohaus in Br. ab 01.09.2007 als Service-Betrieb fortführen.

Die Arbeitsverhältnisse werden durch die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG im Einverständnis unverändert fortgeführt."

Auf dem Firmenbogen dieser Mitteilung befindet sich u. a. folgender vorgedruckter Text:

"B. autorisierte Vertragswerkstatt E., 2... Br.

sowie

B. Vertragshändler, Be. , 2... H.."

Die Mitteilung wurde von drei Personen, u. a. dem Kläger, unterschrieben.

Mit Datum vom 14.08.2007 (Anlage K 1 = Blatt 3 d. A.) stellte die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG dem Kläger ein Zwischenzeugnis aus.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2007 (Anlage K 2 = Blatt 4 d. A.) begehrte der Kläger von der Beklagten die schriftliche Bestätigung, dass sie beginnend mit dem 01.09.2007 das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortführen werde. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 28.09.2007 (Anlage K 3 = Blatt 6 d. A.) ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen ihm und der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten. Der Kläger und die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG hätten zu keiner Zeit vereinbart, dass der Kläger bei diesem Unternehmen bleiben sollte. Das Schreiben vom 20.07.2007 sei als rechtliches Nullum zu werten, weil es von dem Geschäftsführer der Firma nicht unterschrieben sei. Zudem sei der Kläger über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte in das zwischen dem Kläger und der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis ab 01.09.2007 mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 01.09.2007 zu unveränderten Bedingungen in dem Servicebetrieb Be. in 2... H. weiter zu beschäftigten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie von der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG einen Betriebsteil, nämlich den in H. gelegenen Servicebetrieb, mit Wirkung zum 01.09.2007 übernommen hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei allerdings nicht übergegangen, weil er sowie der Verkaufsleiter P. C. und die Verwaltungsleitung A. L. bei dem Autohaus N. verbleiben sollten. Am 20.07.2007 hätten sie dies mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. In der Vereinbarung habe der Kläger sich bereit erklärt, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG ab dem 01.09.2007 im Autohaus dieses Unternehmens in Br. unverändert fortgeführt werde. Das habe der Kläger im Anschluss an die an diesem Tag durchgeführte Betriebsversammlung bestätigt. Seit dem 01.09.2007 arbeitet der Kläger - insoweit unstreitig - für die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG in Br..

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger und sein bisheriger Arbeitgeber vor dem (Teil-)Betriebsübergang eine Vereinbarung getroffen hätten, dass er ab 01.09.2007 in deren Servicebetrieb in Br. tätig wird.

Gegen das ihm am 22.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.01.2008 Berufung eingelegt und diese am 06.02.2008 begründet. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet weiterhin, er habe mit der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG vereinbart, bei dieser zu bleiben und künftig in Br. tätig zu sein. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, wann und wo sowie unter welchen Umständen zwischen ihm und der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Br. getroffen worden sei. Das Schreiben vom 20.07.2007 sei keine Vereinbarung, sondern nur eine Mitteilung, die zudem vom Geschäftsführer der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG nicht unterschrieben sei.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte in das zwischen dem Kläger und der Fa. Autohaus N. GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis ab 01.09.2007 mit sämtlichen Rechten und Pflichten eingetreten ist;

2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab 01.09.2007 als Hausmeister in dem Servicebetrieb Be. in 2... H. weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Arbeitsgericht habe die zwischen dem Kläger und der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG getroffene Vereinbarung sauber herausgearbeitet und das Schreiben vom 20.07.2007 zutreffend bewertet. Der Kläger könne nicht erklären, warum er auf dem Schreiben unterschrieben hat. Schließlich sei der Kläger seit dem 01.09.2007 im Br. Betrieb der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG tätig.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2008 verwiesen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. N.. Wegen des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht zum 01.09.2007 auf die Beklagte übergegangen.

a) Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergeht. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer dem übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist. Daher gehen solche Arbeitsverhältnisse nicht über, die zu einem stillgelegten oder beim bisherigen Inhaber verbleibenden Betriebsteil gehören (BAG 13.11.1986 - 2 AZR 771/85 - EzA § 613 a BGB Nr. 55; Dreher in Bernsau/Dreher/Hauck Betriebsübergang § 613 a BGB Randn. 119). Auch der übereinstimmende Wille der Beteiligten, einen Arbeitnehmer wegen der Übernahme eines Betriebsteils beim Veräußerer weiter zu beschäftigen, steht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber entgegen. Das gebietet die auch im Arbeitsverhältnis geltende Privatautonomie. Eine solche Zuordnung kann im Vorfeld eines Betriebsübergangs vertraglich zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den bevorstehenden Übergang aufklärt.

b) Unstreitig ist der in H. gelegene Betriebsteil der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG zum 01.09.2007 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte wäre aber nur dann gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten, wenn dieser zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch zum H. Betriebsteil gehört hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Kläger sich bereits vor dem Betriebsübergang - am 20. bzw. 21.07.2007 - mit der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG darüber geeinigt hat, in deren Betriebsteil in Br. weiter beschäftigt zu werden.

Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass am 20.07.2007 bei der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG eine Betriebsversammlung stattgefunden hat. Anlass dieser Betriebsversammlung war die bevorstehende Veräußerung des Autohauses in H. an die Beklagte. Der Kläger wusste folglich von dem bevorstehenden (Teil-)betriebsübergang und auch, dass die Beklagte ihn nicht übernehmen wollte, weil er "ihr zu teuer gewesen wäre". Aus diesem Grunde sollte er im Br. Betrieb der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG weiter beschäftigt werden. Das hat der Kläger in der Berufungsverhandlung bestätigt. Er hat lediglich bestritten, dass hierüber eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Vereinbarung über die Zuordnung des Klägers zum Betriebsteil Br. ergibt sich aber aus der von ihm unterschriebenen Mitteilung vom 20.07.2007 und den sie begleitenden Umständen.

Das Schreiben vom 20.07.2007 hat entgegen der Bezeichnung als Mitteilung den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung. Das ergibt sich aus seinem Inhalt. In dem Schreiben ist zum einen davon die Rede, dass die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG darüber unterrichtet hat, dass die Firma M. & O. GmbH, die Beklagte, das Autohaus in H. ab dem 01.09.2007 betreiben wird. Informiert wird auch darüber, dass die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG das Autohaus in Br. ab diesem Zeitpunkt als Servicebetrieb fortführt. Weiter heißt es in dem Schreiben ausdrücklich, dass die Arbeitsverhältnisse "durch die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG im Einverständnis unverändert fortgeführt" werden. Auf dem Schreiben befinden sich sodann Unterschriften von drei Mitarbeitern, u. a. die des Klägers. Damit wird zumindest seitens des Klägers das Einverständnis mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG bekundet.

Unschädlich ist, dass das Schreiben keine Unterschrift des Arbeitgebers trägt. Denn das Angebot, den Kläger in dem bei seinem bisherigen Arbeitgeber verbleibenden Betriebsteil in Br. weiter zu beschäftigen, hat Herr N. jedenfalls am 20.07.2007 mündlich unterbreitet. Darauf bezieht sich die schriftliche Einverständniserklärung des Klägers (s. o.). Der Zeuge N. hat bekundet, dass er mit den Vertretern der Beklagten über die Veräußerung des Betriebsteils H. und den Übergang der Arbeitnehmer verhandelt hat. Drei oder vier Mitarbeiter, darunter der Kläger, sollten nicht übernommen werden. Das ist den Mitarbeitern auf der Betriebsversammlung mitgeteilt worden. An dieser Versammlung nahm auch der Kläger teil. Der Zeuge N. hat ausgesagt, dass der Kläger als einer derjenigen bezeichnet worden ist, der nicht von der Beklagten übernommen werden soll. Der Zeuge hat auf die Konsequenzen hingewiesen, dass die nicht übernommenen Mitarbeiter in Br. weiter beschäftigt werden sollten. Er hat bekundet, dass diverse Gespräche mit dem Kläger stattgefunden haben und es immer festgestanden habe, dass dieser mit nach Br. gehe.

Aus der ausdrücklich bekundeten mangelnden Bereitschaft der Beklagten, den Kläger zu übernehmen, verbunden mit der Folge, ihn dann in Br. weiter zu beschäftigen, konnte der Kläger auf nichts anderes schließen, als dass ihm von der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG dort eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden ist. Dass dies so gewesen ist, bestätigt die Aussage des Zeugen N., wonach der Kläger ihn auf die durch die Weiterbeschäftigung in Br. anfallenden Fahrtkosten angesprochen hat. Fest steht danach, dass dem Kläger bekannt war, dass er ab dem 01.09.2007 von der Firma Autohaus N. GmbH & Co. KG in Br. weiter beschäftigt werden sollte. Davon wusste er, als er seine Unterschrift unter das Schreiben vom 20.07.2007 setzte.

Die Aussage des Zeugen N. ist glaubhaft. Der Zeuge hat die Verhandlungen mit den Vertretern der Beklagten über den Teilbetriebsübergang geführt, hierüber auf der Betriebsversammlung am 20.07.2007 berichtet und mit seinen Mitarbeitern über die Konsequenzen gesprochen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat sich flüssig und anschaulich zur Beweisfrage geäußert. Auf Nachfrage konnte er seine Angaben präzisieren. Seine Aussage wirkte auch nicht einstudiert, zumal ihm das Beweisthema erst unmittelbar vor der Vernehmung mitgeteilt worden ist. Dass seine Aussage von einem Eigeninteresse motiviert war, liegt fern. Der Zeuge streitet mit dem Kläger in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. In diesem Verfahren hätte er ohne Weiteres obsiegt, wenn der hiesige Rechtsstreit zugunsten des Klägers ausgegangen wäre. Denn dann hätte das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.2007 nicht zu ihm, sondern zu der Beklagten bestanden.

c) Soweit der Kläger rügt, er sei unzureichend über den Betriebsübergang auf die Beklagte unterrichtet worden, führt dies nicht dazu, dass sein Arbeitsverhältnis, obwohl es dem übergegangenen Betriebsteil nicht (mehr) zuzuordnen war, auf die Beklagte übergegangen ist. Die unzureichende Unterrichtung hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB solange nicht in Lauf gesetzt wird, bis der alte oder der neue Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer unterrichtet hat. Daneben können Verspätung, Ausbleiben oder Unvollständigkeit der Unterrichtung Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB auslösen. Die Unterrichtungsmängel führen aber nicht dazu, dass eine vor Betriebsübergang getroffene Abrede über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem beim Veräußerer verbleibenden Betriebsteil unwirksam wird.

2. Weiterbeschäftigung durch die Beklagte kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht.

3. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung, § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Soweit fallübergreifende Rechtsfragen angesprochen werden, steht die Entscheidung im Einklang mit den hierzu höchstrichterlich entwickelten Rechtsgrundsätzen.

Ende der Entscheidung

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